b) Das Baugesuch des Beschwerdegegners beinhaltet zum einen den Neubau von drei Lärmschutzwänden und zum andern die Sanierung der beiden Kugelfänge der 25 m- und 50 m- Pistolenanlage inklusive Einbau von zwei künstlichen Kugelfangsystemen. Die Lärmschutzwände stellen bauliche Massnahmen im Rahmen der Lärmsanierung der Schiessanlage dar. Hier besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen baulicher Massnahme und Lärmsanierung. Dies gilt zwar grundsätzlich nicht für die künstlichen Kugelfangsysteme, die einen abfallrechtlichen Hintergrund haben. Aufgrund von Art.