a) Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Feststellung, dass die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des Dispositivs des Gesamtentscheids vom 18. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschwerdeführer habe nur die Ziffern 2 und 4 angefochten. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und das AGR teilen diese Ansicht des Beschwerdeführers. Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat sich nicht dazu geäussert. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, eine Teilrechtskraft hinsichtlich der baulichen Massnahmen sei aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmsanierung zu verneinen.