Die Beschränkung der Beschwerderügen auf die Einspracherügen wurde mit der Baugesetzrevision vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Damit können mit der Beschwerde auch Rügen erhoben werden, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren.7 Entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners ist daher auch auf Beschwerderügen einzutreten, die der Beschwerdeführer in seiner Einsprache noch nicht vorgebracht hat. Ob und wenn ja auf welche das hier tatsächlich zutreffen würde, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. 2. Teilrechtskraft