d) Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerderügen würden teilweise nicht mit den Einspracherügen übereinstimmen. Zu prüfen seien jedoch ausschliesslich die ursprünglich vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vorgebrachten Rügen. Auf nachträgliche Erweiterungen dieser Rügen oder neue Rügen sei nicht einzutreten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache weder ein absolutes Sonntagsschiessverbot noch die Reduktion der Anzahl Schiessanlässe auf solche mit militärischem Zweck gefordert.