Im vorliegenden Fall befindet sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers in rund 300 m Distanz zur Schiessanlage. Die baulichen Massnahmen gemäss Baugesuch betreffen zwar nur die Pistolenanlage, der angefochtene Gesamtentscheid enthält aber unter anderem eine lärmrechtliche Sanierung der gesamten Schiessanlage inklusive 300 m-Anlage. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Gesamtentscheid auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er sich nur gegen die lärmrechtliche Sanierung wehrt, nicht aber gegen die baulichen Massnahmen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.