erwachsen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 5. Januar 2022 geltend, eine Teilrechtskraft hinsichtlich der baulichen Massnahmen sei zu verneinen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/17 BVD 110/2021/126 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.