Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2021 wies das Rechtsamt die prozessualen Anträge aus der Beschwerde ab. Mit Blick auf das Rechtsbegehren in Ziff. 3 der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners teilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit Stellungnahme vom 29. November 2021 mit, aus seiner Sicht spreche nichts dagegen, den Teil des Verfügungsdispositivs des Gesamtentscheids in Rechtskraft erwachsen zu lassen, der sich auf das Baugesuch beziehe. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2021, dem Rechtsbegehren in Ziff. 3 der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners sei statt zu geben, die Ziff. 1, 3, 5 und 6 des angefochtenen Gesamtentscheids seien in Rechtskraft