1. Die Baubeschwerde vom 21.7.2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Die prozessualen Anträge der Baubeschwerde vom 21.7.2021 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 3, 5 und 6 Dispositiv des Gesamtbauentscheids vom 18.6.2021 in Rechtskraft erwachsen sind.