einer absoluten, auch unregelmässige, ausserordentliche zivile und militärische Schiessanlässe umfassenden, nicht auf halbe Schiesshalbtage aufteilbaren und nicht zu ganzen Schiesstagen kumulierbaren Obergrenze festzusetzen, wobei die Trainings bzw. Anlässe mit der Waf. Kat. a und diejenige mit der Waf. Kat. b gleichzeitig stattzufinden haben. 2. Es seien die Akten des Einspracheverfahrens beizuziehen.