b. die Anzahl Schiessanlässe auf solche mit militärischem Zweck zu reduzieren und private Anlässe nur soweit zuzulassen, als die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; c. pro Waffenkategorie die zulässige Anzahl Schiesshalbtage werktags (Waf. Kat. a: 16.0 SHT; Waf. Kat. b: 16.0 SHT; Waf. Kat. c: 32.0 SHT) im Sinne einer absoluten, auch unregelmässige, ausserordentliche zivile und militärische Schiessanlässe umfassenden, nicht auf halbe Schiesshalbtage aufteilbaren und nicht zu ganzen Schiesstagen kumulierbaren Obergrenze festzusetzen, wobei die Trainings bzw. Anlässe mit der Waf.