Soweit zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte weitergehende Einschränkungen erforderlich sind, seien solche anzuordnen. 3. Eventualiter (sofern Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 ganz oder teilweise abgewiesen werden) seien Erleichterungen auf höchstens drei Jahre zu befristen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Gemeinde.