Ziffer 1 hievor seien namentlich a. ein absolutes, auch unregelmässige, ausserordentliche zivile und militärische Schiessanlässe umfassendes Sonntagsschiessverbot zu erlassen; b. die Anzahl Schiessanlässe auf solche mit militärischem Zweck zu reduzieren und private Anlässe nur soweit zuzulassen, als die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; c. pro Waffenkategorie die zulässige Anzahl Schiesshalbtage werktags (Waf. Kat. a: 16.0 SHT; Waf. Kat. b: 16.0 SHT; Waf. Kat. c: 32.0 SHT) im Sinne