1. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des Gesamtbauentscheids der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 (eBau Nummer 2020-2247 / 8239) aufzuheben, es sei auf die Erteilung von Erleichterungen zu verzichten bzw. es seien die mit Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 26. März 2001 erteilten Erleichterungen aufzuheben. 2. Im Sinne von Rechtsbegehren Ziffer 1 hievor seien namentlich a. ein absolutes, auch unregelmässige, ausserordentliche zivile und militärische Schiessanlässe umfassendes Sonntagsschiessverbot zu erlassen;