Hinzuweisen bleibt, dass die allfällige Projektänderung in Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes steht. Im Falle dass sie bewilligt werden kann, müsste die Baubewilligung mit der Verpflichtung verbunden werden, dass dieses Vorhaben innert einer bestimmten Frist auszuführen ist. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10).