Gemäss der Umschreibung des Bauvorhabens auf Seite 1 des angefochtenen Entscheids umfasst das Bauvorhaben auch die «Präzisierung von Fäkalientank und Entwässerung». Sofern die Gemeinde den Fäkalientanks tatsächlich den Bauabschlag erteilen wollte – was in Widerspruch zu ihrer Gewässerschutzbewilligung stünde – hätte sie auch diesbezüglich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entscheiden müssen. Im Übrigen müsste die Gewässerschutzbewilligung in den Bauentscheid integriert werden, da die Fäkalientanks Gegenstand des Bauvorhabens sind.