e) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Das AGR verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht für das gesamte Bauvorhaben, sondern nur für die in Ziffer 1 seiner Verfügung genannten Teile. In Ziffer 2 gewährte das AGR «für die übrigen Projektänderungen» die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Dennoch erteilte die Gemeinde dem gesamten Bauvorhaben den Bauabschlag. Dem Bauentscheid ist nicht zu entnehmen, weshalb die Gemeinde diejenigen Teile des Bauvorhabens, für die das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art.