Hinsichtlich der Erweiterung der Vorplätze im Dachgeschoss und im Erdgeschoss erfolgt in Ziffer 2 eine Präzisierung, allerdings bleibt dabei unklar, was bezüglich der Treppe gilt, ob diese auch von der Wiederherstellung erfasst wird. Der Beschwerdeführer legt Ziffer 3 («(Neu-)Einwandung der Laube West») dahingehend aus, dass nur der ganz rechts an der Westfassade befindliche Teil gemeint sei. Dem widerspricht das AGR. Die Wiederherstellungsmassnahme von Ziffer 3 ist nicht ausreichend konkret umschrieben und kann daher unterschiedlich verstanden werden. Die Anordnungen von Ziffer 1 bis 3 lassen zu viel Interpretationsspielraum.