Bei den Wiederherstellungsmassnahmen orientierte sich die Gemeinde im Wesentlichen an der Verfügung des AGR, in der die betroffenen (nicht bewilligungsfähigen) Bauteile teilweise nur grob umschrieben sind. Ziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung ist vage formuliert und enthält noch keine konkrete Massnahme. Hinsichtlich der Erweiterung der Vorplätze im Dachgeschoss und im Erdgeschoss erfolgt in Ziffer 2 eine Präzisierung, allerdings bleibt dabei unklar, was bezüglich der Treppe gilt, ob diese auch von der Wiederherstellung erfasst wird.