c) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei den Parteien eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. 18 und 20 VRPG). In den Vorakten ist kein Dokument über eine baupolizeiliche Kontrolle vorhanden. Es besteht auch kein Hinweis, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall den baupolizeilichen Sachverhalt vor Ort selber überprüfte. Soweit ersichtlich stützte sich die Gemeinde bei der Wiederherstellungsanordnung einzig auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Plangrundlagen. Ob die Pläne die Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben vollständig und korrekt zeigen, ist jedoch nicht belegt.