Die Gemeinde muss daher das rechtliche Gehör zu den konkret in Aussicht genommenen Wiederherstellungsmassnahmen gewähren. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer nur mit, dass sie über die nicht bewilligungsfähigen Teile ein Wiederherstellungsverfahren einleiten müsse. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge jedoch nie Kenntnis der voraussichtlichen Wiederherstellungsmassnahmen und hatte daher auch keine Gelegenheit, sich vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung dazu zu äussern. Dies war ihm erst mit Einreichung der Beschwerde möglich. Die Gemeinde hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers erheblich verletzt.