b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV7 gibt den Parteien unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (Art. 21 VRPG). Dem Äusserungs- und Anhörungsrecht kommt eine umfassende Tragweite zu, namentlich bei Entscheiden und Verfügungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen und diesen belasten. Damit der Verpflichtete seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, muss er vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert werden.8 Die Gemeinde muss daher