a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, scheidet eine Beurteilung der Beschwerdesache durch die BVD aus mehreren Gründen aus.