c) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Praxisgemäss dürfen an Eingaben von juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt werden (Verbot des überspitzten Formalismus). Die beschwerdeführende Person muss jedoch darlegen, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen kann.5 Dem Antragerfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion