Das AGR bringt vor, das zulässige Erweiterungsmass sei klar überschritten. Die vom Beschwerdeführer genannten Vorschläge zur Reduktion der Bruttogeschossfläche seien nicht Gegenstand der Projektänderung gewesen und hätten in der Verfügung des AGR daher nicht berücksichtigt werden können. Die Wiederherstellungsmassnahmen beträfen die gesamte Laube West. 9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen