Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 17. August 20201, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie hält fest, gemäss der Verfügung des AGR sei die Projektänderung nur zum Teil bewilligungsfähig. Aus diesen Gründen habe die BauPlaKo den Bauabschlag zu erteilen. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 27. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Das AGR bringt vor, das zulässige Erweiterungsmass sei klar überschritten.