4. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Bauvorhaben vorerst nur dem AGR zur Stellungnahme unterbreite. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 verweigerte das AGR folgenden Vorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (Ziffer 1): «1. Die Erweiterung der Bruttogeschossfläche, soweit sie das Maximalmass von 12 m2 überschreitet (6,65 m2) und damit wohl auch die gegenüber dem bewilligten Projekt verschobene Treppe EG-DG. 2. Die Erweiterung des Vorplatzes im Dachgeschoss. 3. Die (Neu-)Einwandung der Laube West. 4. Der Einbau einer zusätzlichen, neuen Tür im Erdgeschoss Ost.»