Auf Aufforderung des AWA und der Gemeinde reichte der Beschwerdeführer am 4. August 2020 bei der Gemeinde eine Projektänderung ein. Auf den Plänen waren nebst den neuen Fäkalientanks diverse weitere Abweichungen vom bewilligten Projekt ersichtlich, welche namentlich Grundrissänderungen mit Vergrösserung des Vorraums im Erdgeschoss und im Dachgeschoss sowie die Fassade (Fenster, Einwandung einer Laube, Türen) betrafen. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)