III. Entscheid 1. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.