Aus Kundenfreundlichkeit hätte die Gemeinde darauf reagieren sollen, dass sie das erst im Beschwerdeverfahren getan hat, stellt jedoch keine Rechtsverzögerung dar. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 2. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG8). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GebV9). Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).