(Art. 10 ff. BewD7). Vorliegend hat die B.________ GmbH der Gemeinde einzig ein Formular zum Näherbaurecht sowie ein Schreiben, wonach auch nach den Angaben der Gemeinde die Grenzabstände mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn reduziert werden könnten, und unklaren Äusserungen zur Fortsetzung des Verfahrens, zugestellt. Damit haben die Beschwerdeführerinnen kein Baugesuch eingereicht. Das eingereichte Schreiben enthält keine klaren Anträge und kann auch als Eingabe im hängigen Wiederherstellungsverfahren verstanden werden. Aus Kundenfreundlichkeit hätte die Gemeinde darauf reagieren sollen, dass sie das erst im Beschwerdeverfahren getan hat, stellt jedoch keine Rechtsverzögerung dar.