Die Beschwerdeführerinnen verlangen in ihrer Beschwerde nicht, dass eine Verfügung bezüglich der zu ergreifenden Wiederherstellungsmassnahmen ergeht, sondern verlangen weitere Schritte im Verfahren um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung. Das am 9. Januar 2019 eingereichte Baugesuch hat die Gemeinde unbestrittenermassen rechtskräftig abgewiesen und ist daher nicht mehr hängig. Die Beschwerdeführerinnen müssten daher ein neues verfahrensauslösendes Gesuch gestellt haben, damit es überhaupt zu einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kommen kann. Ein Baugesuch ist der Gemeindeverwaltung auf dem amtlichen Formular einzureichen (Art. 34 Abs. 1 BauG).