Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg, zuständig zur Beurteilung ist somit die ordentliche Rechtsmittelinstanz, im Baubewilligungsverfahren also die BVD (Art. 40 Abs. 1 BauG5). Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt oder das Verfahren über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Zu einem Verweigern oder Verzögern kann es jedoch nur kommen, wenn vorgängig überhaupt bei der zuständigen Behörde ein verfahrensauslösendes Gesuch gestellt wurde.