c) Beschwerden, mit denen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, richten sich im Normalfall nicht gegen eine bestimmte Verfügung und sind damit naturgemäss nicht fristgebunden, sie können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden.4 Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg, zuständig zur Beurteilung ist somit die ordentliche Rechtsmittelinstanz, im Baubewilligungsverfahren also die BVD (Art. 40 Abs. 1 BauG5).