b) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2021 aus, das Baugesuchsverfahren Nr. 18'959 habe sie rechtskräftig mit Bauabschlag beendet. Es sei daher kein Baugesuchsverfahren hängig, weshalb auch keine Rechtsverzögerung vorliegen könne. Das vom Vater der Beschwerdeführerinnen eingereichte Näherbaurecht habe nicht zur Eröffnung eines Baubewilligungsverfahrens geführt. Mit Schreiben vom 5. August 2021 habe die Gemeinde die Beschwerdeführerinnen nun aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch für die erstellte Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss einzureichen. Ein solches sei bisher nicht eingegangen.