6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,3 teilte der B.________ GmbH mit Schreiben vom 21. Juli 2021 mit, im Beschwerdeverfahren könne sie nicht als Vertreterin der Bauherrschaft auftreten und sandte ihr die Eingabe zur Verbesserung zurück. Nach einer Fristverlängerung ging die von beiden Eigentümerinnen unterzeichnete Beschwerde am 9. August 2021 bei der BVD ein. Das Rechtsamt holte daraufhin die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem zog es die Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens BVD 120/2019/4 (Erweiterung Wohnraum) bei.