Die BVD hiess die dagegen am 11. Januar 2019 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2019 gut (120/2019/4), da die Wiederherstellungsverfügung nicht den notwendigen Konkretisierungsgrad aufwies bzw. nicht hinreichend klärte, wie diese Wiederherstellungsmassnahmen im Einzelnen umzusetzen sind. Insbesondere fehlten Angaben zur Dimensionierung der drei Elemente, wie die Länge und Breite des Stahlträgers, der Durchmesser der Stahlstütze und das Volumen bzw. die notwendige Tiefe des Betonfundaments sowie die Angabe zur genauen Position der Stahlstütze.