Sie verpflichtete die damaligen Beschwerdeführerinnen, die diesbezüglichen Kosten zu bezahlen. Die BVD hob diese Verfügung auf Beschwerde hin von Amtes wegen auf, da Kosten für Beweismassnahmen im Wiederherstellungsverfahren erst im Endentscheid verlegt werden dürfen (120/2018/82). 2. Gestützt auf das eingeholte Gutachten verfügte die Gemeinde mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. Dezember 2018: