Dabei stellte sie unter anderem fest, dass die Bauherrin im Erdgeschoss südwestlich der Garage eine Wohnraumerweiterung vorgenommen hatte. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juni 2015 ordnete sie – nebst anderen Massnahmen – den Rückbau des Erweiterungsbaus mit Entfernung der südwestlichen und nordwestlichen Fassaden entsprechend dem bewilligten Plan Erdgeschoss sowie die thermische Trennung des Wohnzimmers entlang der verlängerten Innenwand der Garage an. Dagegen erhob die Bauherrin Beschwerde bei der BVE (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, ab 01. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD, Verfahren 120/2015/40).