Es rechtfertigt sich hier, die Pauschalgebühr für die Einzelbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 auf je CHF 1400.00 und für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 auf CHF 2200.00 zu reduzieren. Damit belaufen sich die Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 5000.00 (zwei Einzelbeschwerden à CHF 1400.00 und eine Kollektivbeschwerde à CHF 2200.00).