20 Abs. 2 GebV). Gestützt auf diese Bestimmungen wird die Pauschalgebühr für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 um CHF 1200.00 auf CHF 3300.00 erhöht. Werden, wie hier, mehrere Beschwerden in einem einzigen Entscheid beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen herabgesetzt werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Es rechtfertigt sich hier, die Pauschalgebühr für die Einzelbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 auf je CHF 1400.00 und für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 auf CHF 2200.00 zu reduzieren.