a) Zu beurteilen waren zwei Einzelbeschwerden und eine Kollektivbeschwerde, die vereinigt wurden. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG55). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 pro Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV56). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr für die drei Beschwerden auf je CHF 2100.00 festgesetzt. Die Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV).