Der Betrieb adaptiver Antennen ohne Anwendung des Korrekturfaktors widerspricht nicht dem Vorsorgeprinzip. Es sind auch keine vorsorglichen, über die NISV hinausgehenden Emissionsbegrenzungen zum Schutz betroffener Tiere und Pflanzen anzuordnen. Aus luftfahrtrechtlicher Sicht sind keine Auflagen erforderlich. Das Vorhaben ist auch mit dem Orts- und Landschaftsbild verträglich und die Standortgebundenheit kann bejaht werden. Die Baubewilligung für das geplante Antennenprojekt entspricht auch den übrigen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften.