Vorliegend ist fraglich, ob die Lastenausgleichsansprüche bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 nicht verwirkt sind. Zur Durchsetzung des Lastenausgleichs muss der Anspruch innert der gesetzlichen Frist durch Klage bei der örtlichen Enteignungschätzungskommission geltend gemacht werden. Erst in diesem Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob ein Lastenausgleichsanspruch verwirkt ist oder nicht. Eine Ergänzung des angefochtenen Entscheides ist daher nicht nötig, da das Dispositiv eines Bauentscheides keinen Hinweis auf Lastenausgleichsansprüche enthalten muss (vgl. Art. 36 Abs. 3 BewD). 12. Fazit und Sistierung