f) Bezüglich der Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: Der Anspruch auf Lastenausgleich ist nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a BauG verwirkt, wenn er nicht fristgerecht angemeldet wird (sofern die Verwirkungsfolge in der Baupublikation oder Mitteilung angedroht war) oder wenn die Klagefrist nicht eingehalten wird. Vorliegend ist fraglich, ob die Lastenausgleichsansprüche bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 nicht verwirkt sind.