e) Die Beschwerdegegnerin hat mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 Kenntnis von deren Rügen bezüglich die Wertminderung erlangt. Die Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 entfalten somit mittelbare Rechtswirkungen, auch wenn der Gesamtentscheid keinen formellen Hinweis auf die Rechtsverwahrung enthält. Ein förmlicher Hinweis auf die Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren ist daher nicht erforderlich.