Entsprechend hat das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Gesamtentscheid bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 weder eine Rechtsverwahrung vorgemerkt noch vom Lastenausgleichsbegehren Kenntnis gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 68 haben somit erstmals im Beschwerdeverfahren Rechtsverwahrung geltend gemacht und ein Lastenausgleichsbegehren eingereicht.