d) Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68. Nach den Akten haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 68 im vorinstanzlichen Verfahren innert Frist keine Rechtsverwahrung angemeldet und kein Lastenausgleichsbegehren eingereicht. Entsprechend hat das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Gesamtentscheid bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 weder eine Rechtsverwahrung vorgemerkt noch vom Lastenausgleichsbegehren Kenntnis gegeben.