Das Regierungsstatthalteramt hat in der Publikation darauf hingewiesen, dass «Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren» schriftlich einzureichen sind. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 67 in ihrer Einsprache vom 21. Juli 2020 gleichzeitig eine Rechtsverwahrung und ein Lastenausgleichsbegehren eingereicht haben.54 Das Regierungsstatthalteramt hat in den Ziffern 4.3 und 4.4 des Gesamtentscheids vom 18. Dezember 2020 die Rechtsverwahrung sowie das Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden 2 bis 67 aufgeführt und davon Kenntnis genommen. Ihrem Antrag wurde somit bereits entsprochen.