eingeräumt wird, so hat er den Nachbarn zu entschädigen (Art. 30 Abs. 1 BauG). Allfällige Lastenausgleichsbegehren sind, innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten besonderen Frist bei der bezeichneten Behörde zu melden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Weder die Rechtsverwahrung noch ein Lastenausgleichsbegehren stehen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens entgegen. Rechtsverwahrungen sind im Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD) bzw. im Entscheid zu erwähnen. c) Hinsichtlich der Rechtsverwahrung und des Lastenausgleichsbegehrens ergibt sich folgendes Bild: