Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv begründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.52 Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen. 11. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden 1, 2 bis 67 und 68 beantragen schliesslich «Annahme der Rechtsverwahrung und das Lastenausgleichsbegehren» (vgl. Anträge Ziffer 6).